Frühjahrstagung 2014 in Wolfenbüttel

(Ein Tagungsband zur Vorläufertagung in der Gedenkstätte Lager Esterwegen ist erschienen: Albrecht Pohle, Martin Stupperich, Wilfried Wiedemann (Hgg.), NS-Justiz und Nachkriegsjustiz. Beiträge für Schule und Bildungsarbeit, Wochenschau-Verlag, Schwalbach/Ts. 2014, 24,80€.)

Die diesjährige Frühjahrstagung, die eigentlich eine Sommertagung war, fand zum Thema „NS-Justiz und ihre Nachwirkungen in der Bundesrepublik“ als gemeinsame Tagung des Niedersächsischen Geschichtslehrerverbandes und des „Vereins Gegen Vergessen – Für Demokratie“ in Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel am 8. Juli 2014 in der Bundesakademie für Kulturelle Bildung in Wolfenbüttel statt. Es war die eintägige Version der bereits als zweitägige Tagung im Lager Esterwegen über die Bühne gegangenen Veranstaltung. Allerdings fehlten einzelne Referenten. Stattdessen traten auch Referenten auf, die in Esterwegen nicht dabei gewesen waren, so z.B. der ehemalige Richter am Braunschweiger Oberlandesgericht Dr. Helmut Kramer, der schon in den sechziger Jahren als einer der ersten Juristen an die justizgeschichtliche Aufarbeitung der NS-Zeit herangegangen war und dabei mit erheblichen Widerständen zu kämpfen hatte. Auch wenn die Reihenfolge der Vorträge durch einzelne Ausfälle völlig verändert werden musste, gelang es doch, den immer wieder strapazierten Zeitrahmen einzuhalten.
Dr. Albrecht Kirschner aus Marburg referierte über die Wirkungen der Militärjustiz des NS-Regimes und deren Nachwirkungen in der Bundesrepublik. Mit über 30.000 Todesurteilen und 20.000 Hinrichtungen brachte die deutsche Militärjustiz im krassen Gegensatz zu den Zahlen im Ersten Weltkrieg einen enorm hohen Blutzoll zustande, ohne dass dies zunächst in der Nachkriegsgesellschaft oder bei den Alliierten thematisiert wurde. Dass derartige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin in Kriegszeiten angezeigt seien, erschien auch den Besatzungsmächten zunächst selbstverständlich, weshalb die NS-Kriegsgerichte bis zum August 1946 weiter tätig waren und Desertionen und andere Kriegsvergehen auch nach dem Krieg noch verfolgt wurden. Erst später geriet der verbrecherische Charakter dieser Gewaltjustiz in den öffentlichen Fokus. Hitler hatte der Militärjustiz den besonderen Auftrag erteilt, Härte zu zeigen. Die Weichheit der Militärrichter des Ersten Weltkriegs habe verschuldet, dass der Dolchstoß in den Rücken der Front erfolgt sei, weshalb der Erste Weltkrieg in der Niederlage geendet habe. Dies sollte sich nicht wiederholen. Es ging um die Verhinderung eines zweiten Dolchstoßes. Die Wehrmacht selbst machte sich dabei zum Sachwalter einer harten Militärjustiz, um den Einfluss der SS in ihrem eigenen Bereich zu verhindern.
Der letztere Sachverhalt wurde auch von Wilfried Wiedemann betont, der über den Umgang mit den sog. Nacht- und Nebel-Gefangenen im Lager Esterwegen berichtete. Es handelte sich bei diesen Gefangenen um ausländische Widerständler gegen die deutsche Besatzung ihrer Länder, die meist wegen Sabotageakten gegen die Besatzungstruppen inhaftiert waren und deren Schicksal bewusst ihren Familien gegenüber vernebelt wurde, um Terror zu erzeugen und somit abschreckend zu wirken. Diejenigen, die vor deutschen Gerichten freigesprochen wurden, wurden dennoch umgehend von der Gestapo in KZs eingewiesen, in denen viele von ihnen umkamen. Wiedemann konnte dies mit Hilfe von jüngst aufgefundenem Aktenmaterial nachweisen.
Helmut Kramer befasste sich mit Werner Hülle, den er als typischen Schreibtischtäter bezeichnete. Zwar habe dieser kein einziges Todesurteil selbst gefällt, aber der Geist der Radikalität auf dem Sektor der NS-Justiz sei nachhaltig von ihm ausgegangen, Hitler persönlich habe er als Gerichtsherrn und als Quelle des Gesetzes dargestellt. Der Militärrichter, so Hülle, sei das männliche Gegenstück zur Iustitia mit den verbundenen Augen. Von ihm und seinen Vorstellungen seien etwa 20 Unrechtsgesetze ausgegangen. Dennoch habe er sich rechtzeitig und erfolgreich den Alliierten als Jurist andienen können.
So gelangte er schließlich an den Bundesgerichtshof und von dort 1955 an das Oberlandesgericht Oldenburg. Er brüstete sich damit, nie NSDAP-Mitglied gewesen zu sein, was er jedoch als Richter ohnehin nicht sein konnte. So gelangte er in eine allseits geachtete Stellung in Oldenburg und erhielt er bei seinem Tod 1992 einen Nachruf ohne jeden Hinweis auf seine Tätigkeit in der NS-Zeit.
Zwei wichtige Vorträge der Tagung konnten erst nach der Mittagspause stattfinden. Prof. Dr. Joachim Perels referierte über die Debatte über die Verjährungsfrist für Mord in der Bundesrepublik. Für drei bis vier Jahre sei die Rechtspflege in alliierter Hand gewesen. Urteile aus dieser Phase entsprachen bereits heutigem Rechtsempfinden, so der Grundsatz, Rechtsblindheit exkulpiere nicht. Ab 1951 aber sei die nahezu komplette Rückkehr der NS-Richterschaft mit Billigung der Besatzungsmächte in die Ämter vollzogen und dies erkläre die geringen Verurteilungszahlen bei NS-Verbrechen. Es sei zu einer Revitalisierung des NS-Rechts gekommen. Die politische Basis dieser Entwicklung war das von Thomas Dehler (FDP) geführte Justizministerium und die rechtsliberal geführte FDP, für die auch der ehemalige Organisator von Gestapo und Reichssicherheitshauptamt, Werner Best, nunmehr Assistent des FDP-Abgeordneten Achenbach, mit dem Ziel einer generellen Amnestie bei NS-Verbrechen arbeitete.
1965 kam es jedoch zu einer Wende. Durch den hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer war der Frankfurter Auschwitz-Prozess in Gang gesetzt worden. Dieser bewirkte eine durch die Berichterstattung der „Frankfurter Allgemeinen“ als Informationsquelle stark beeinflusste öffentliche Meinungsbildung, die zu einer fraktionsübergreifenden Aufweichung von Positionen innerhalb des Bundestages führte. Sprecher einer Abgeordnetengruppe der CDU, die für die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord eintrat, war Ernst Benda, der die Auffassung vertrat, das öffentliche Rechtsgefühl werde korrumpiert, wenn Morde, die gesühnt werden könnten, nicht gesühnt würden. Die Gegenseite führte das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG an, demzufolge nur bestraft werden könne, was zum Zeitpunkt der Tat strafbar war, eine Argumentation allerdings, die Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 widersprach. Dort heißt es, dass Staatsverbrechen nach den Kriterien zivilisatorischen Rechts zu ahnden seien. Das Wirken des Bundesjustizministeriums unter Ewald Bucher (FDP) beruhte nach Perels auf der generellen Gültigkeit des Rückwirkungsverbots, auf dessen Basis der Bundesgerichtshof 1956 die SS-Urteile gegen Dietrich Bonhoeffer, Admiral Canaris u.a. als rechtens bestätigte. Ernst Benda jedoch stützte sich auf Art. 1 Abs. 3 GG, der besagt, dass alle Zweige der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gebunden seien und somit die Reichstagsbrandverordnung vom 28.Februar 1933, das diese Grundrechte in Frage gestellt habe, aufgehoben sei. Das Rückwirkungsverbot könne insofern nicht auf eine totalitäre Ordnung bezogen werden.
Der Widerstand gegen die Verlängerung bzw. Aufhebung der Verjährungsfrist bei Mord war stark. Die FDP-Linie einer Straffreiheit für einen Teil der NS-Staatsver­brechen fand zahlreiche Unterstützer. Die schließlich beschlossene Aufhebung der Verjährungsfrist bei Mord wurde auch danach noch vielfach unterlaufen durch die sehr milde Verurteilung von Tätern mit dem Argument, es habe sich lediglich um Beihilfe gehandelt, was die grundsätzliche Annahme befestigte, es habe im NS-Staat nur wenige wirklich Verantwortliche gegeben.

Ähnliche Schlussfolgerungen zog der Hagener Oberstaatsanwalt Gerhard Pauli in seinem Vortrag über den Umgang der bundesdeutschen Justiz mit den NS-Verbrechen. Er teilte die in Rede stehende Zeit nach 1945 in drei Phasen ein:

  1. Die Phase der Verfolgungskonkurrenz (1945 – 1949): In dieser Phase gab es unterschiedliche nebeneinander arbeitende Verfolgungsinstanzen: den Internationalen Militärgerichtshof, die deutsche Strafjustiz, die schon 1944 in Aachen unter alliierter Aufsicht zu arbeiten begann, die Spruchkammern und die in den Besatzungszonen eingerichteten Obergerichtshöfe, z. B. den nur zwei Jahre bestehenden Obergerichtshof der Britischen Zone in Köln.
  2. Die Phase des „kommunikativen Beschweigens“ (1949 – 1958): Viele wussten über die Vergangenheit maßgeblicher NS-Personen Bescheid, wenige sagten etwas, niemand befragte sie. Es gab keine systematische Verbrechensaufklärung mehr. Der wegen Mordes in zahlreichen Fällen zu langjähriger Zuchthausstrafe verurteilte SS-General Kurt Meyer, der spätere Vorsitzende des Waffen-SS-Verbandes, wurde sogar von Adenauer im Zuchthaus Werl besucht, um aus der Begegnung mit ihm politisches Kapital zu schlagen. Es war die Zeit der Schlussstrichmentalität, die von der Mende-FDP, aber auch von Kreisen der CDU getragen wurde und in der Bevölkerung Anklang fand. Die niedrigen Strafen für nachgewiesene Morde während der NS-Zeit lösten bei der Mehrheit keinerlei Empörung aus.
  3. Die Phase der Rechtsunsicherheit: Selbst der Aufbau der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg seit 1958 führte nur zu wenigen Prozesseröffnungen, da die Frage einer generellen Amnestie für NS-Verbrechen im Raum stand und einen Widerspruch zum Auftrag der Zentralstelle darstellte. Erst mit dem Frankfurter Auschwitz-Prozess kam nach und nach ein Umsteuern in Gang. Dennoch konnte Fritz Bauer, der selbst emigrierter Jude war, sagen: „Wenn ich mein Dienstzimmer verlasse, betrete ich Feindesland.“

Martin Stupperich

Jüngere Teilnehmer waren von der Verve beeindruckt, mit der sich die Nachkriegsgeneration mit der ihrer Väter auseinandersetzt. Gegen alle wissenschaftliche Contenance wurde mehrfach spürbar, wie sehr die Generation der Söhne und Töchter vom Fehlverhalten ihrer Elterngeneration persönlich betroffen ist. Deutlich wurde zugleich der Umfang an Fallbeispielen für das NS-Unrecht, die für den niedersächsischen Raum vorliegen. Bereits 2009 waren ja Wolfenbütteler Quellen zum Todesurteil gegen einen polnischen Zwangs­arbeiter Gegenstand einer schriftlichen Abituraufgabe des Zentralabiturs. Die Veranstaltung legte insgesamt nahe, dass hier noch viel anschauliches Material zu finden sein dürfte, oft mit unmittelbarem regionalem Bezug zum Schulstandort.

Im Anschluss an das wissenschaftliche Vortragsprogramm führte OStR Arnulf Heinemann, pädagogischer Mitarbeiter der Gedenkstätte JVA Wolfenbüttel, in Ausstellung und Konzept der Gedenkstätte ein, bevor die Teilnehmer von der Leiterin der Gedenkstätte, Martina Staats, und ihren beiden Mitarbeitern Simona Häring und Arnulf Heinemann durch die Räumlichkeiten der Gedenkstätte geführt wurden. Frau Staats informierte über das gedenkstättenpädagogische Angebot, aber auch über die geplante Neugestaltung der Ausstellung. Beklemmend war der Aufenthalt im Hinrichtungsgebäude auf dem Gefängnishof. Gegen 19.00 Uhr endete dann ein langer, aber beeindruckender Tagungstag.

Johannes Heinßen