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Der Niedersächsische Geschichtslehrkräfteverband bekräftigt seine ablehnende Kritik an der neuen Oberstufenverordnung, die wir bereits in unserer Presseerklärung vom 26.1.2026 geäußert haben. Wir erläutern, erweitern und präzisieren sie im Folgenden an den konkreten Bestimmungen der neuen Oberstufenverordnung.
I. Die individuelle Wahlfreiheit verschleiert in Wirklichkeit eine Mangelwirtschaft.
Die Oberstufenverordnung wird mit großen Worten emphatisch als Gewinn neugewonnener Freiheiten und Individualisierung beworben (vgl. Begründungspapier, S. 1). § 8 stellt die Vielzahl an Individualisierungsmöglichkeiten aber unter den Vorbehalt der Entscheidung der Schulleitung. Das heißt: Angeboten wird, was angeboten werden kann. Und das wird angesichts gekürzter Stundenzuweisungen infolge der Umstellung auf eine „schülerinnen- und schülerbezogene Zuweisung“ (Begründung zur VO-Sek-II-Abitur, S. 2) weniger sein, als die Oberstufenverordnung an Optionen vorsieht. Es steht ferner zu befürchten, dass Gymnasien in ländlichen Regionen mit entsprechend schlechterer Lehrkräfteversorgung als Bildungsort weiter an Bedeutung verlieren werden. Schülerinnen und Schüler werden in zentralere, leistungsfähigere Systeme abwandern. Das können aber nur die tun, die es sich finanziell leisten können. So wird die versprochene Freiheit in Wirklichkeit zu einer Auseinanderentwicklung der Schullandschaft führen.
II. Abwählbarkeit des Faches Geschichte
Die unter der Überschrift der Schülerorientíerung und Individualisierung vorgesehene Abwählbarkeit des Faches Geschichte (vgl. § 19) ist angesichts der disruptiven gesellschaftlichen Tendenzen kontraproduktiv und im Hinblick auf die eigens akzentuierte Querschnittsaufgabe Demokratiebildung (EB 19.4) paradox. Die Fächer des B-Feldes, insbesondere Geschichte und Politik-Wirtschaft, sind Fächer, in denen die Grundlagen historisch-politischen Bewusstseins und darauf aufbauender Befähigung zu staatsbürgerlicher und zivilgesellschaftlicher Partizipation gelegt werden. Seitens des Staates gibt es – heute mehr denn je – ein elementares Interesse an historischer Bildung. (Das suggerieren uns auch Wortmeldungen aus der Politik regelmäßig.) Mit der Abwählbarkeit des Faches Geschichte stellt das Land Niedersachsen die bislang unbestrittene Bedeutung der historischen Bildung weiter in Frage, nachdem diese bereits in der Sekundarstufe I Rückschläge erlitten hat: Angesichts der seit langem bestehenden Schwerpunktsetzung des Faches in den unteren Jahrgängen der Sekundarstufe I des Gymnasiums – vier von neun Stunden finden in den Jahrgängen 5 und 6 statt – wird der mögliche Entfall der bislang sicheren Zweistündigkeit des Faches Geschichte in der Einführungsphase erhebliche Folgen für den Umfang und die Balance der historischen Bildung niedersächsischer Lernender an Gymnasien und Gesamtschulen haben. Zumindest an Gesamtschulen wird nun ein niedersächsisches Abitur mit nur einem Jahr Geschichtsunterricht (Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase) möglich. Die Aussicht, das in der Einführungsphase abgewählte B-Fach über ein Wahlpflichtband wieder in das Profil des einzelnen Lernenden zurückzuholen (§ 19[5]), bleibt dagegen ein vages Versprechen ohne jede Verbindlichkeit.
Auch wenn keine Prognosen über das Wahlverhalten der Lernenden unter den Bedingungen der neuen Oberstufe abgegeben werden können, dürfte es in jedem Fall für Aufsehen sorgen, wenn bekannt wird, wie viele Schülerinnen und Schüler eines der beiden zentralen Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Bereiches nicht mehr belegen. Dass es zu erheblichen Einbußen in der Allgemeinbildung kommen wird, versteht sich von selbst.
Wir erneuern daher unsere Warnung und Mahnung davor, das Fach Geschichte im Rahmen einer vermeintlich schülerorientierten Individualisierung zur Disposition zu stellen.
III. Die stillschweigende Einführung des Integrationsfaches in der Qualifikationsphase
Mit der möglichen Einführung sogenannter polyvalenter Kurse (§ 25 [3]) wird das Fach Geschichte für Schülerinnen und Schüler, die Geschichte als Grundkurs belegen, sogar komplett aus dem Stundenplan verschwinden. Denn mit der Einführung des derzeit nur an Gesamtschulen vorhandenen Integrationsfaches („Gesellschaftslehre“) unter neuem Namen als „polyvalenter Kurs“ kann auch die derzeitige Belegungsverpflichtung von zwei Semestern für Geschichte in der Qualifikationsphase entfallen – mit der Folge, dass demnächst Abiturienten denkbar sind, die zeitlebens keine einzige Geschichtsstunde gehabt haben werden und niemals von einer Lehrkraft mit der Fakultas Geschichte unterrichtet worden sind. Denn es ist zu erwarten, dass insbesondere Integrierte Gesamtschulen diese Möglichkeit nutzen werden, um das Fach Gesellschaftslehre mit seinen hohen Anteilen fachfremd erteilten Unterrichts in die Oberstufe hinein zu verlängern und sich die Ausdifferenzierung in die drei Einzelfächer zu ersparen, soweit es möglich ist. Dass unter diesen Bedingungen eine Abiturprüfung unter Einhaltung aller geforderten Vorgaben (vgl. EB 25.5) in demselben Umfang und derselben Qualität wie in einem Einzelfach vorbereitet und durchgeführt werden kann, erscheint äußerst fraglich.
Wir wiederholen daher unsere oftmals geäußerte Kritik am Integrationsfach, dessen Unterricht niemals imstande ist, die Leistung des Fachunterrichts der drei Fächer, auf deren Kosten es gebildet wird, zu erbringen, und lehnen seine Stärkung in der Qualifikationsphase ab.
IV. Klausuren – solide Bewertungsbasis und wichtige Vorübung der Abiturprüfung
Nachdem die aufwändig implementierte Präsentationsprüfung in der Praxis weitgehend gescheitert ist, unternimmt die neue Oberstufenverordnung abermals einen Versuch, mit dem Kombinierten Leistungsnachweis ein ähnliches Produkt im Sortiment der Lernkontrollen und Prüfungsformate zu platzieren (§ 14). Dass dieses gegenüber den ersten Ankündigungen – mutmaßlich angesichts der bewusst gewordenen Risiken und Unwägbarkeiten – in seiner Bedeutung inzwischen deutlich zu einer Kann-Option herabgestuft worden ist, ist zu begrüßen. Ebenso ist es völlig berechtigt, den ersten, täuschungsanfälligen, weil in seiner Genese intransparenten Teil geringer zu bewerten als den zweiten. Hier hat das Kultusministerium erfreuliche Schlüsse aus den geäußerten Monita gezogen.
Zugleich erfährt die bewährte Klausurkultur der Oberstufe mit der neuen Verordnung aber einen erheblichen Rückschlag. Klausuren haben viele Vorteile: Sie sind von den Lernenden im Gegensatz zu anderen Formaten kompakt und fokussiert vorzubereiten. Sie geben Unterrichtenden ein differenzierteres, belastbareres Bild über die kognitive Leistungsfähigkeit des Prüflings und über den Erfolg des Unterrichts. Sie bereiten methodisch die Abiturprüfung vor und sie ermöglichen leistungsstarken, aber introvertierten Lernenden, ihre Stärken nachzuweisen. Mit dem Wegfall von Klausuren in Fächern, in denen nur die Belegungsverpflichtung abgedeckt wird, zugunsten anderer, nicht näher definierter, von der Lehrkraft aber mutmaßlich aufwändig zu begleitender Ersatzformate (§ 26 [5]) wird gerade die zuletzt genannte Schülergruppe potentiell diskriminiert. Dadurch dass sich die Leistungen stärker in den performativen Bereich verschieben, erleiden sie unverdiente Nachteile.
Noch gravierendere Folgen hat die Kürzung der Klausuren in den Prüfungsfächern. Dies betrifft weniger ihre Anzahl (vier statt fünf in den Leistungs-, drei in den Prüfungsfächern auf grundlegendem Niveau) als die Klausurlänge der Leistungskurse, die ohne Not von zwei bis vier auf zwei bis drei Stunden reduziert werden soll (EB 26.1, vgl. dagegen EB-VO-GO 10.9). Was vordergründig als Entlastung aller Beteiligten angesehen werden könnte, erweist sich schnell als Bumerang, denn je mehr Zeit Prüflinge haben, desto besser können sie ihre Ausführungen strukturieren und überarbeiten. Da alle Anforderungsbereiche in einer Klausur vertreten sein müssen, ist dies für das Fach Geschichte, das traditionell genügend Zeit für die Bearbeitung einräumt, nachteilig. Indem die Bearbeitungszeit mit Ausnahme der Vorabiturklausur auf drei Stunden, also maximal die Hälfte der Abiturklausur, reduziert wird, entfällt eine systematische Heranführung an das Abiturformat.
Die neue Oberstufenverordnung legt erstmals eindeutig fest, dass sich auch die Vorabiturklausur auf den Stoff des aktuellen Halbjahres zu beschränken habe (vgl. EB 26.1). Hier gab es, wie eine Umfrage unter Lehrkräften uns gezeigt hat, bisher in der Tat eine unterschiedliche Auslegung der Rechtslage. An vielen Schulen wird die Vorabiturklausur traditionell mit Semesterübergriff gestellt, da sie „von Art und Dauer der Abiturprüfungsklausur“ sein soll (EB-VO-GO 10.9). Im Sinne der Hinführung auf das Abiturniveau kann hierbei z. B. das Semester des Übergriffs benannt werden, sodass der Vorbereitungsaufwand begrenzter bleibt als in der Abiturvorbereitung. Der Semesterübergriff bietet Anlass zur ausdrücklichen Besprechung dieser Anforderung, z. B. durch das Sammeln möglicher, denkbarer Übergriffe, um die Prüfungsvorbereitung hilfreich zu strukturieren. Kollegien, denen diese Möglichkeit der Abiturvorbereitung genommen wird, werden hierin einen Rückschritt und ein weiteres Hemmnis des Progressionsaufbaus hin zur Abiturprüfung erkennen. Kürzere Klausuren und fehlende Übung des Semesterübergriffs werden zu einer schlechteren Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung führen.
Wir plädieren daher entschieden dafür, die klassische vierstündige Leistungskursklausur beizubehalten sowie den Semesterübergriff in der Vorabiturklausur zumindest zu ermöglichen.
V. Fachprüfende ohne Fachkompetenz – der Ausverkauf der Abiturprüfung
Nachgerade erschütternd zu lesen ist die geplante Neuregelung bei der Besetzung der Fachprüfungsausschüsse. Dass der Fachprüfungsleiter, der bisher neben der Einhaltung der formalen Aspekte auch die gleichwertige Benotung verschiedener Prüfungsgruppen überwachte, entfallen soll, ist bedauerlich, wird aber durch § 46 (5) pragmatisch kompensiert, indem der Vorsitzende der Prüfungskommission dazu berechtigt wird, sich weiterer Expertise zu versichern.
Absolut inakzeptabel ist für uns aber die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse mit Kolleginnen und Kollegen ohne Fakultas (§ 44 [3]). Hier wird die bedeutendste hoheitliche Leistung der gymnasialen Oberstufe entwertet und die Expertise der Prüfenden abgewertet. Prüferinnen und Prüfer mit geringerer Fachkompetenz bei ohnehin verkleinerten Fachprüfungsausschüssen senken die Vertrauenswürdigkeit der Prüfungsergebnisse.
Wir fordern daher, dass Fachprüfungsausschüsse nur mit Lehrkräften besetzt werden dürfen, die über eine Fakultas des geprüften Faches verfügen. Ggf. sind sie von anderen Schulen zu delegieren.
Wir halten somit die neue Oberstufenverordnung in mancher Hinsicht für deutlich verbesserungswürdig und sprechen uns dafür aus, die genannten Punkte nachzubessern.
Horneburg, 22.9.2026
gez. Johannes Heinßen